Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 1 ME 54/10   

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OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 1 ME 54/10 (https://dejure.org/2010,6200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 (https://dejure.org/2010,6200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. März 2010 - 1 ME 54/10 (https://dejure.org/2010,6200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nutzungsverbot gegen Spielhalle

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO; § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
    Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme bei Aufstellen von Geldspielgeräten in einem als Stehausschank genehmigten kleinen Ladenlokal

  • Deutsches Notarinstitut

    NBauO §§ 69 Abs. 4 Nr. 1, 89
    Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme bei Aufstellen von Spielautomaten innerhalb eines Ladenlokals

  • vdai.de PDF

    Aufstellen von drei Geldspielgeräten in einem als Stehausschank genehmigten kleinen Ladenlokal, das in unmittelbarer Nachbarschaft genehmigter und betriebener Spielhallen liegt und mit diesen einen gemeinsamen Eingang hat, als genehmigungsbedürftige Baumaßnahme.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einarmiger Bandit im Stehausschank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme bei Aufstellen von Geldspielgeräten in einem als Stehausschank genehmigten kleinen Ladenlokal

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Nutzungsänderung eines Lokals bei Aufstellung von Spielautomaten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aufstellung von Spielautomaten kann zu Nutzungsänderung eines Lokals führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 634
  • DVBl 2010, 666
  • DÖV 2010, 570
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    33 a) Die erkennende Kammer versteht § 65 Satz 2 LBO - entgegen der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urteil vom 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; zustimmend Dürr, VBlBW 1989, 361 ) - dahingehend, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 65 Satz 2 LBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, bereits im Fehlen der nach §§ 49 ff. LBO erforderlichen Baugenehmigung besteht (so zur textgleichen Vorschrift des § 80 Satz 2 SächsBauO: Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2011 - 1 B 30/11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu Art. 76 Satz 2 BayBO: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2004 - 15 CS 04.58 -, BayVBl. 2005, 117; zu § 61 BauO NRW: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 06.07.2009 - 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719, vom 12.07.2007- 7 E 664/07 -, BRS 71 Nr. 187, und vom 20.09.2010 - 7 B 985/10 -, BauR 2011, 240; zu § 73 Abs. 3 BbgBauO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris RdNr. 6 mwN; zu § 79 Satz 2 Berliner Bauordnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2011 - OVG 2 S 76.11 -, juris RdNr. 6; zu § 81 LBO RPf.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.1996 - 8 A 11880/85.OVG -, juris RdNr. 19; Beschluss vom 14.04.2011 - 8 B 10278/11 -, NVwZ-RR 2011, 635; zu § 89 NdsBauO: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.1984 - 6 B 77/84 -, BRS 42 Nr. 226; Beschluss vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 -, juris RdNr. 10; zu § 72 HessBauO: Hessischer VGH, Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/06 -, juris RdNr. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.1996 - 1 L 356/95 -, juris RdNr. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005 - 2 Bs 144/05 -, juris RdNr. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.1989 - 1 B 65/89 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2004 - 3 M 224/03 -, juris RdNr. 8; Beschluss vom 03.12.2008 - 3 M 153/08 -, juris RdNr. 5; OVG Thüringen, Beschluss vom 04.11.1993 - 1 B 113/92 -, ThürVBl.
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2013 - 1 LA 49/13

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Erweiterung der Bettenzahl in einem

    Zu fragen ist mit anderen Worten, ob das Vorhaben trotz der zuvor betriebenen Nutzung erneut das Bedürfnis auslöst, seine bauplanungs- oder -ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder (insbesondere) seine Nachbarverträglichkeit in einem Baugenehmigungsverfahren präventiv prüfen zu lassen oder ob es nach Lage der Dinge eines solchen Verfahrens nicht bedarf, weil eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 ME 171/06 -, juris Rn. 19 = NVwZ-RR 2007, 306 = BRS 70 Nr. 188; Beschl. v. 30.3.2010 - 1 ME 54/10 -, juris Rn. 10 = NVwZ-RR 2010, 634).

    Diese Frage ist nach der bereits eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats zweifelsfrei zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.10.2006, a. a. O; Beschl. v. 30.3.2010, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 6 S 788/13

    Aufstellung von Geldspielgeräten in Schankwirtschaft

    Weitere Kriterien für die Ermittlung des Schwerpunkts eines Betriebes können z.B. das Vorhandensein oder Fehlen einer Außenwerbung für die Gaststättennutzung sowie das Vorhandensein oder Fehlen von Vorkehrungen zur Einschränkung der Einsehbarkeit von außen sein (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 26.04.2011 - 6 S 2157/10 - vom 10.07.2012 - 6 S 307/12 - vom 26.06.2013 - 6 S 1099/13 - vom 24.07.2013 - 6 S 1253/13 - zu weiteren Gesichtspunkten vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2016 - 1 M 201/15

    Rücknahme von Geeignetheitsbescheinigungen gemäß GewO § 33c

    Die Fotos der Antragsgegnerin sprechen auch unter Berücksichtigung der im Übersichtsgrundriss vom 3. Juni 2014 (Bl. 24 der Beiakte B) angegebenen Nutzfläche von 48, 5 m² für den "Geschäftsbereich Café-Stube" und 64, 49 m² für den "Geschäftsbereich Schankwirtschaft" für eine Dominanz der Geldspielgeräte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2013 - 6 S 788/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 2010 - 1 ME 54/10 -, juris) im Hinblick auf deren Dimensionierung, Ausleuchtung, Farbigkeit und der zu ihrer Benutzung vorgehaltenen Bestuhlung, die im Vergleich zu den zwischenzeitlich aufgestellten Barhockern am jeweiligen Tresen und den je zwei Stühlen an je zwei quadratischen Tischen in der "Café-Stube" und der "Schankwirtschaft" durch ihre Polsterung, erhöhte Rückenlehne und Armlehnen dem Gast ein erheblich höheres Maß an Komfort und Bequemlichkeit verschaffen, als die übrigen schlichten, vermutlich aus Holz bestehenden Sitzgelegenheiten mit Sitzauflage.
  • VG Stuttgart, 15.04.2014 - 5 K 1953/13

    Mehrere Betriebe als einheitliches Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn

    Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - "Verdacht").
  • VG Braunschweig, 27.01.2023 - 2 B 290/22

    Denkmalverträglichkeit; erneuerbare Energien; Photovoltaikanlage; Rückbau einer

    Ausnahmsweise kann die formelle Illegalität alleine die Rückbauanordnung grundsätzlich jedoch schon rechtfertigen, wenn sich die Beseitigung in einem einfachen Abbau ohne Substanzverlust erschöpft (vgl. zu § 79 NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 ME 54/10 -, juris Rn. 10; Mann: a. a. O., § 79 Rn. 30).
  • VG Hannover, 20.08.2021 - 12 B 2434/21

    Rinderstall; Überbelegung

    Abzustellen ist hierbei darauf, ob das Vorhaben trotz der zuvor betriebenen Nutzung erneut das Bedürfnis auslöst, seine baurechtliche Zulässigkeit in einem Baugenehmigungsverfahren präventiv prüfen zu lassen, oder ob es nach Lage der Dinge eines solchen Verfahrens nicht bedarf, weil eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 16.10.2006 - 1 ME 171/06 -, juris, Rn. 19; vom 30.3.2010 - 1 ME 54/10 -, juris, Rn. 10 und vom 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, juris, Rn. 13).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.03.2010 - 11 LA 237/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15030
OVG Niedersachsen, 25.03.2010 - 11 LA 237/09 (https://dejure.org/2010,15030)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.03.2010 - 11 LA 237/09 (https://dejure.org/2010,15030)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 (https://dejure.org/2010,15030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Keine Melderegisterauskunft bei Auskunftssperre

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs. 1 S. 1 NMG; § 35 Abs. 2 S. 1 NMG
    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre gem. § 35 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Meldegesetz (NMG); Entscheidung über das Vorliegen einer Erledigung i.R.d. Zulassungsverfahrens nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Kläger und Widerspruch ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre gem. § 35 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Meldegesetz (NMG); Entscheidung über das Vorliegen einer Erledigung i.R.d. Zulassungsverfahrens nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Kläger und Widerspruch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 666
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2007 - 13 S 779/07

    Hauptsachenerledigung im Berufungszulassungsverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2010 - 11 LA 237/09
    In einem solchen Fall ist schon im Rahmen des Zulassungsverfahrens über das Vorliegen einer Erledigung zu entscheiden und das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2007 - 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007, 823; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Vorb.

    Zwar dürfte es zulässig sein, dass der Kläger in dem aufgrund seiner einseitigen Erledigungserklärung geführten Erledigungsstreit hilfsweise den Sachantrag aufrecht erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993 - BVerwG 11 C 17/92 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 17.92
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.03.2010 - 11 LA 237/09
    Zwar dürfte es zulässig sein, dass der Kläger in dem aufgrund seiner einseitigen Erledigungserklärung geführten Erledigungsstreit hilfsweise den Sachantrag aufrecht erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993 - BVerwG 11 C 17/92 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 101; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2007, a.a.O.).
  • BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, dass ein Dritter die inzidente verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre erreichen kann, wenn er ein Auskunftsbegehren im Wege der Klage verfolgt, dem die Meldebehörde wegen einer Auskunftssperre nicht entsprochen hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 LA 237/09 - Nds.VBl 2010, 305 ; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 16 A 1049/14 - NJW 2015, 1323).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2018 - 2 L 119/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren

    Vorausgegangene Entscheidungen sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für unwirksam zu erklären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.06.2007 - 13 S 779/07 -, juris RdNr. 2; NdsOVG, Beschl. v. 25.03.2010 - 11 LA 237/09 -, juris RdNr. 2; SächsOVG, Beschl. v. 27.01.2012 - 5 A 157/10 -, juris RdNr. 1; OVG RP, Beschl. v. 02.04.2014 - 8 A 10021/14 -, juris RdNr. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 RdNr. 35).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 13a ZB 19.32868

    Zur Unwirksamkeit von Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr.

    Ist die Hauptsache objektiv erledigt, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits und das Zulassungsverfahren erledigt haben, und erklärt zugleich klarstellend das angefochtene Urteil für unwirksam (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.4.2011 - 6 ZB 11.328 - juris Rn. 2; vgl. allg. auch OVG LSA, B.v. 4.7.2018 - 2 L 119/16 - NVwZ-RR 2018, 828 - juris Rn. 6; OVG RhPf, B.v. 2.4.2014 - 8 A 10021/14 - juris Rn. 11; SächsOVG, B.v. 27.1.2012 - 5 A 157/10 - juris Rn. 1; NdsOVG, B.v. 25.3.2010 - 11 LA 237/09 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 27.01.2012 - 5 A 157/10

    Verfahrenskosten bei Fortführung eines Rechtsstreits zum Zweck der Herbeiführung

    Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, 1 sich die Beklagte dem aber nicht angeschlossen, sondern weiterhin beantragt hat, die Zulassung der Berufung abzulehnen, weil dem Zulassungsantrag durch die eingetretene Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis fehle, ist sowohl die Erledigung des Klage- als auch des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache festzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2009 - 4 K 602/06 - entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für wirkungslos zu erklären (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25. März 2010 - 11 LA 237/09 -, juris Rn. 2 = NdsVBl 2010, 305 f.; ebenso zur Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1993 - 3 B 134/92 -, juris Rn. 1 und 3 = Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).
  • VG Göttingen, 28.10.2021 - 2 A 312/18

    Bundesverfassungsgericht; BVerfG; Erledigung der Hauptsache; Erledigung;

    An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1969 - 8 C 37.67 -, BVerwGE 31, 318 = juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 25.3.2010 - 11 LA 237/09 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VG Köln, 30.01.2013 - 24 K 6001/11

    Erteilung einer Auskunft des Melderegisters über eine Anschrift i.R.d. Eintragung

    vom 25. März 2010, - 11 LA 237/09 -, juris.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12480
OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV; § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV
    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem für Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis eines niedergelassenen Arztes genutzten Kfz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem für Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis eines niedergelassenen Arztes genutzten Kfz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 666
  • DÖV 2010, 525
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 2 S 2521/93

    Zur Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte im Auto bei gewerblicher Nutzung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417).

    Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2009 - 4 LB 559/07

    Rundfunkgebühren für ein Radio in einem Kraftfahrzeug; Zulässigkeit der Erhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat (vgl. Senatsbeschl. v. 2.12.2009 - 4 LB 559/07 -).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 7 A 10913/07

    Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 2 S 1203/08

    Rundfunkgebührenfreiheit; Zweitgerät; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2009 (2 S 1203/08) zu einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt:.
  • VG Göttingen, 26.04.2007 - 2 A 394/06

    Rechtmäßigkeit einer Rundfunkgebührenerhebung für die Nutzung eines Radios in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1983 - 2 S 49/83

    Gebührenpflicht für Autoradios

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974).
  • VG München, 15.02.2000 - M 32a K 99.370
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
  • VG Regensburg, 23.08.2005 - RO 3 K 05.434
  • VGH Bayern, 21.09.2011 - 7 BV 10.3080

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für ein Radio im für die Fahrt zur Betriebsstätte

    Er hält hieran mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiter fest (vgl. auch NdsOVG vom 9.2.2010 Az. 4 LB 58/09 ; VGH BW vom 18.5.2009 NVwZ-RR 2009, 649 ff.).

    Er folgt vielmehr der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Entscheidung vom 18. Mai 2009 (dieser ebenfalls folgend: NdsOVG vom 9.2.2010 a.a.O.), dass die Rundfunkanstalten praktisch nicht nachprüfen können, ob ein selbständig Erwerbstätiger sein Kraftfahrzeug, in dem sich ein Autoradio befindet, nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte oder darüber hinaus noch für weitere geschäftliche Zwecke nutzt.

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

    Folglich bestehe das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 5; Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2009 - 4 LB 559/07 -, DStR 2010, 295, juris Rn. 35, 50; v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 26, 41).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nahm an, dass trotz des Wortlauts der Neufassung der Befreiungsausschluss weiterhin eine auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit voraussetzte und eine sonstige berufliche Tätigkeit insbesondere von Arbeitnehmern unter Benutzung des Kraftfahrzeugs keine Gebührenpflicht zur Folge hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 31, 41).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2012 - 4 LB 290/09

    Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgerätes im Fahrzeug bei

    Mithin führt auch eine untergeordnete Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken zum Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgeräts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 - mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 - ferner Bay. VGH, Beschl. v. 4.5.2010 - 7 ZB 09.2551 -), es sei denn, dass diese ausnahmsweise nach Art und Umfang praktisch zu vernachlässigen ist und bei lebensnaher Betrachtung eine Nutzung des Pkw zu ausschließlich privaten Zwecken nicht in Frage stellt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 26.6.2007 - 4 LA 73/07 -).
  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 ZB 09.2551

    Rundfunkgebührenpflicht für Autoradio

    Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, ohne hierdurch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte zu verlieren, und Selbstständigen, bei denen auch dann eine zusätzliche Gebührenpflichtigkeit angenommen wird, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl. VGH BW, a.a.O. und NdsOVG vom 12.11.2009 DStR 2010, 295 und vom 9.2.2010 Az. 4 LB 58/09 einerseits und OVG NRW vom 25.9.2008 NWVBl 2009, 226 andererseits).
  • VG München, 18.10.2010 - M 6b K 09.5080

    Rundfunkgebühren für Radio in Kfz, das von Selbständigem für Fahrten zwischen

    Darüber hinaus hat sich das erkennende Gericht bereits mit Beschluss vom 23. November 2009 (Az.: ...) entgegen der auch vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BaWü vom 18.5.2009, Az.: 2 S 1203/08, und vom 19.5.2009, Az.: 2 S 1015/08; im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg vom 09.02.2010, Az.: 4 LB 58/09, DVBl 2010, 666 - nur Leitsatz) derjenigen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen angeschlossen (OVG NRW vom 25.9.2008, Az.: 19 A 158/08, NWVBl 2009, 226-228).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4653
OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09 (https://dejure.org/2009,4653)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 13 B 725/09 (https://dejure.org/2009,4653)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 (https://dejure.org/2009,4653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 463
  • MMR 2010, 435
  • DVBl 2010, 666
  • DÖV 2010, 527
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09
    - XV A 1927/75 -, NJW 1979, 1057, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 111; Oldiges, DÖV 1989, 873, m. w. N.; Isensee, in: ders./Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 33 ff.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 12.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, a. a. O.

  • BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01

    Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09
    vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 = DÖV 1960, 424 = DVBl. 1960, 592; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 -, BVerwGE 115, 373 = NVwZ 2002, 984; OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1978.
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09
    vgl. BVerfG, Entscheidung vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 = DÖV 1960, 424 = DVBl. 1960, 592; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 -, BVerwGE 115, 373 = NVwZ 2002, 984; OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1978.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.10.1978 - XV A 1927/75
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2009 - 13 B 725/09
    - XV A 1927/75 -, NJW 1979, 1057, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 111; Oldiges, DÖV 1989, 873, m. w. N.; Isensee, in: ders./Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 33 ff.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 12.
  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 458/10

    Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung

    Die von dem Beklagten gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) zurück.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 - sei es ihr zwar nicht möglich, eine "Sperrung" der Second-Level-Domain "Q.de" in Hessen zu verfügen.

    An der Wiederholung dieser Anordnung durch die Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2010 sei die Bezirksregierung E1 jedoch auf Grund der Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) gehindert gewesen.

    Gleiches gelte auf Grund des Umstandes, dass die Dekonnektierung und Löschung - was das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18. November 2010 (13 B 659/10) hervorgehoben habe - von ihrem Sitz in Frankfurt am Main vorzunehmen sei.

    Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09), der zur Rechtswidrigkeit (oder Nichtigkeit) der Regelung führen könnte, liegt indes nicht vor.

    Offen gelassen werden kann, ob sich, nachdem die Bezirksregierung E1 durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport zu einem Vorgehen gegen die Klägerin ermächtigt wurde, die Rechtswidrigkeit der Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung - wie von der Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2009 (27 L 9/09) und dem OVG NRW in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2009 (13 B 725/09) und 18. November 2010 (13 B 659/10) angenommen - weiterhin aus einer Verletzung der Verbandskompetenz ergibt und ob die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), auf welche die Bezirksregierung E1 die Ordnungsverfügung gestützt hat, in Gänze erfüllt sind.

  • VG Düsseldorf, 17.05.2010 - 27 L 143/10

    Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung

    a) Eine Rechtswidrigkeit der Regelung ergibt sich nicht aus einem (von der Antragstellerin angenommenen) Verstoß der Ordnungsverfügung gegen die Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 9/09 - (NRWE = Juris) und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 - (NRWE = Juris).

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, a. a. O., Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 -, NRWE, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, DVBl. 2010, 442.

    In gleicher Weise wie in Hinsicht auf die Bindungswirkung der Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 9/09 - und des OVG NRW vom 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 - ist es ohne Auswirkung auf die Verbandskompetenz, dass das Unterlassungsgebot (möglicherweise) ausschließlich durch eine Handlung erfüllt und diese Handlung (möglichweise) nicht in Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 13 B 659/10

    Erlass einer weiteren glücksspielrechtlichen Ordnungsverfügung nach

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hatte der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 13 B 725/09 zurückgewiesen.

    Die Rechtswidrigkeit folgt entweder bereits aus der dem Erlass der Ordnungsverfügung entgegenstehenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2009 27 L 9/09 und des Senats vom 21. Dezember 2009 13 B 725/09 , juris, oder, weil diese inzwischen entfallen ist, daraus, dass die Antragsgegnerin mangels Verbandskompetenz nicht für den Erlass dieser Ordnungsverfügung zuständig ist.

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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z   

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https://dejure.org/2010,3730
OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z (https://dejure.org/2010,3730)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z (https://dejure.org/2010,3730)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 4 Bf 59/09.Z (https://dejure.org/2010,3730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 67 Abs 4 S 4 VwGO, § 1 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr, § 3 Abs 1 RdFunkGebVtr, § 3 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 RdFunkGebVtr
    Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt - gemeinsame Bereithaltung von Empfangsgeräten durch mehrere Personen - Autoradio als Zweitgerät

  • Wolters Kluwer

    Einfluss der internen Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf die Wirksamkeit einer von nur einem Beschäftigten vorgenommenen Prozesshandlungen; Qualifizierung mehrerer Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereithaltender Personen ...

  • rechtsportal.de

    Einfluss der internen Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf die Wirksamkeit einer von nur einem Beschäftigten vorgenommenen Prozesshandlungen; Qualifizierung mehrerer Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereithaltender Personen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren: OVG Hamburg zum gemeinsamen Nutzen von Rundfunkgeräten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 666
  • DÖV 2010, 566
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09
    Die internen Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, nach denen der Intendant die Anstalt nur zusammen mit seinem Stellvertreter oder einem Direktor vertritt, haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von nur einem Beschäftigten vorgenommenen Prozesshandlungen (Im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ 1994, 266).

    Diese prozessuale Vertretung ist unabhängig von der Vertretung im materiellrechtlichen Sinne zu sehen; die internen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ 1994, 266).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2008 - 2 S 1519/08

    Rundfunkgebührenpflicht von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09
    Bei einem Autoradio, das sich in dem auf eine dieser Personen zugelassenen Kraftfahrzeug befindet, handelt es sich um ein Zweitgerät dieser Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (wie VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2008, 2 S 1519/08, juris).

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2008, 2 S 1519/08, juris) ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass nach dieser Norm auch mehrere Personen Rundfunkteilnehmer sein können, wenn sie - wie hier - Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereithalten.

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2007, 4 Bf 97.04.Z).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2003 - 2 S 699/02

    Rundfunkgebühr - Händler - Sonderaktion

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2010 - 4 Bf 59/09
    Rundfunkteilnehmer können zwar nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige öffentliche oder private Einrichtungen sein (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 30; zur juristischen Person vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.5.2003, VBlBW 2004, 30).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 4 LC 61/10

    Einschränkende Auslegung der Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5

    Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet (im Anschluss an Bayerischer VGH, Urteil vom 28.2. 2011 - 7 BV 09.692 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).

    Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

    Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (diese Auffassung wird ebenfalls vertreten vom OVG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, NordÖR 2010, 251, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.4.2009 - 6 C 28.08 - a.A.: OVG NRW, Urteil vom 2.3.2010 - 8 A 2217/09 -, NWVBl. 2010, 361).

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 7 BV 09.692

    Rundfunkgebührenpflicht; Zweitgerätefreiheit; Autoradio; eheähnliche

    aa) Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    17 bb) Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    (2) Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

  • VG Göttingen, 29.11.2011 - 2 A 62/11
    16aa) Ein Rundfunkempfangsgerät hält nach allgemeiner Ansicht derjenige zum Empfang bereit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehat und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen etwa über seinen Einsatz und die Programmwahl treffen kann (vgl. z.B. OVG NRW vom 2.3.2010 Az. 8 A 2217/09 RdNr. 37 m.w.N.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 Az. 4 Bf 59/09.Z RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 Az. 2 S 1519/08 RdNr. 21; BayVGH vom 4.11.1998 VGH n.F. 51, 176/178; Naujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 31a zu § 1 RGebStV).

    17bb) Bei ehelichen wie nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist regelmäßig - wie unstreitig auch im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass beide Partner hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Rundfunkempfangsgeräte die tatsächliche Verfügungsgewalt innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen über Einsatz und Programmwahl treffen können (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 42; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 11; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21; Naujock a.a.O. RdNr. 37 zu § 1 RGebStV).

    Der Beklagte kann die Rundfunkgebühren somit zwar von jedem Gesamtschuldner fordern, er hat auf sie jedoch insgesamt nur einmal Anspruch (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Naujock a.a.O. RdNr. 36 f. zu § 1 RGebStV).

    Die tatsächliche Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts hat deshalb weder auf die Person des Rundfunkteilnehmers noch den Beginn seiner Gebührenpflicht Einfluss (vgl. OVG NRW vom 2.3.2010 a.a.O. RdNr. 40 ff.; OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O. RdNr. 10 ff.; VGH BW vom 21.8.2008 a.a.O. RdNr. 21 f.; Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 8 zu § 3 RGebStV).

    25(2) Der Senat folgt diesen Überlegungen im Ergebnis nicht und schließt sich der dem Wortlaut und der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags folgenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.8.2008 a.a.O.) an (ihm folgend OVG Hamburg vom 25.2.2010 a.a.O.), die das Bundesverwaltungsgericht als mit Bundesrecht vereinbar und "rechtsstaatlich unbedenkliche gerichtliche Auslegung" beurteilt hat (vgl. BVerwG vom 29.4.2009 Az. 6 C 28.08 RdNr. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.10.2011 - 3 L 236/11

    Keine Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer

    Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer unabhängig davon, ob die Geräte in einer ehelichen oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgehalten werden (übereinstimmend: OVG NW, Urt. v. 02.03.2010 - 8 A 2217/09 - Rdnr. 40 ; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z - Rdnr. 11 ; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 - Rdnr. 17 ; VGH Bad.Württ., Urt. v. 21.08.2008 - 2 S 1519/08 - Rdnr. 22 ; nachfolgend BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28/08 - ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2012 - 1 L 110/09

    Rundfunkempfangsgerät im Pkw des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Die Auffassung des Beklagten widerspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte, die von einer natürlichen Person zum Empfang bereitgehalten werden), sondern vor allem der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (h.M., vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.08.2008 - 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21; HambOVG, Beschl. v. 25.02.2010 - 4 Bf 59/09.Z -, juris, Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 28.02.2011 - 7 BV 09.692 -, juris, Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.12.2011 - 4 LC 61/10 -, juris, Rn. 39; vgl. auch - die Entscheidung des VGH Mannheim aus bundesrechtlicher Sicht billigend -: BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 28.08 -, juris; a.A. OVG Münster, Urt. v. 02.03.2010 - 8 A 2217/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2013 - 2 A 2659/11

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einer nichtehelichen

    vgl. zum Ganzen OVG M.-V., Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 L 110/09 -, juris Rn. 6 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 4 LC 61/10 -, juris Rn. 24 ff.; OVG LSA, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 L 236/11 -, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2011 - 7 BV 09.692 -, DVBl. 2011, 508 = juris Rn. 14 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2010- 4 Bf 59/09.Z -, juris Rn. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 -, juris Rn. 20 f.
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690   

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https://dejure.org/2010,14523
VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690 (https://dejure.org/2010,14523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690 (https://dejure.org/2010,14523)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2010 - 7 ZB 09.2690 (https://dejure.org/2010,14523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Höhe der Rundfunkgebühren im Gebührenzeitraum 2005 bis 2008;Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die KEF;Gebührenvorschlag der KEF als Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und der ...

  • Telemedicus

    Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008

  • Telemedicus

    Höhe der Rundfunkgebühren in den Jahren 2005 bis 2008

  • Wolters Kluwer

    Veränderung der Festsetzung der Rundfunkgebühren durch die Rundfunkanstalten aufgrund der Änderung von Berechnungsgrundlagen; Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühren aufgrund von Mehreinnahmen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte

  • rechtsportal.de

    RStV § 14 Abs. 5; RGebStV § 2 Abs. 1 S. 2
    Veränderung der Festsetzung der Rundfunkgebühren durch die Rundfunkanstalten aufgrund der Änderung von Berechnungsgrundlagen; Anpassung der Höhe der Rundfunkgebühren aufgrund von Mehreinnahmen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zu Klage auf Anpassung von Rundfunkgebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 666
  • ZUM 2010, 613
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2010 - 7 ZB 09.2690
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181) die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zur Gebührenfestsetzung aufgrund von Verfassungsbeschwerden der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten sowie des ZDF und des Deutschlandradios wegen Fehlens einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF für unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erklärt.
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 10.02.2010 - 4 LA 261/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13677
OVG Niedersachsen, 10.02.2010 - 4 LA 261/09 (https://dejure.org/2010,13677)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 LA 261/09 (https://dejure.org/2010,13677)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - 4 LA 261/09 (https://dejure.org/2010,13677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rundfunkgebühren - Einkommensberechnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 VwGO; § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV; § 82 SGB XII
    Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwöfltes Buch (SGB XII) als Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwöfltes Buch (SGB XII) als Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 613
  • DVBl 2010, 666
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2009 - 4 LC 460/07

    Einkommen i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.02.2010 - 4 LA 261/09
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) grundsätzlich geklärt, dass Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG bzw. für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind.

    Der Senat hat in seinem o. g. Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade die teleologische und systematische Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV dafür spricht, zur Bestimmung des dort verwendeten Begriffs "Einkommen" auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. - für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 - des § 82 SGB XII zurückzugreifen.

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2011 - 4 PA 205/10

    Ermittlung berufsbedingter Fahrtkosten i.R.d. Verfahrens zur Gewährung von

    Der Senat hat bereits entschieden, dass in den Fällen, in denen auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. - für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 - des § 82 SGB XII zurückzugreifen ist, bei der Ermittlung des Einkommens bzw. der Bemessung der Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.2.2010 - 4 LA 261/09 -, NVwZ-RR 2010, 613).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2010 - 8 A 1550/09

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren; Ausnahme von der

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 2476/08 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 4 LA 261/09 -, juris, Rn. 5.
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